Kosten

Für ihre Unterbringung und Versorgung im Pflegeheim zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner ein Entgelt, den sogenannten Pflegesatz. Für jede Einrichtung wird er gesondert berechnet und mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt. Daher unterscheidet sich der Pflegesatz von Einrichtung zu Einrichtung.

Der Pflegesatz hat drei Bestandteile: die Pflegevergütung, Unterkunft und Verpflegung, und den Investitionskostenanteil.

Die Kosten für die Pflegeleistung richten sich nach dem anerkannten Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Die Pflegevergütung umfasst vor allem die Personalkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Pflege, der Hauswirtschaft und dem Betreuungsdienst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bieten den Bewohnern dafür Unterstützung im Alltag, Hilfe bei der Körperpflege und Mobilität, medizinische Behandlungspflege, eine hauswirtschaftliche Rundumversorgung und ein vielfältiges Aktivitäten- und Veranstaltungsprogramm an. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil dieser Kosten. Den Restbetrag zahlt der Pflegebedürftige als Eigenanteil. Dieser Eigenanteil bleibt in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch; er verändert sich nicht bei zunehmender Pflegebedürftigkeit.

Diese Kosten umfassen die allgemeinen Betriebskosten der Einrichtung wie zum Beispiel Heizung, Wasser, Strom, Müllentsorgung, Kosten der Küche und Verwaltungskosten. Diese Kosten trägt der Bewohner.

Hierzu zählen die Kosten des Gebäudes, für Miete und/oder Leasing, Instandhaltung und Sachausstattung (wie Möbel, Pflegehilfsmittel oder technische Anlagen). Diese Kosten trägt ebenfalls der Bewohner.

Leistung der Pflegekasse und Kostenübersicht

Die Pflegekassen beteiligen sich mit einer Pauschale an den monatlichen Kosten für die Pflege. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 1: bis zu 125 Euro/Monat
  • Pflegegrad 2: bis zu 770 Euro/Monat
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.262 Euro/Monat
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.775 Euro/Monat
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.005 Euro/Monat

Ab dem 01.01.2022 verringert sich der pflegebedingte Eigenanteil aufgrund einer gesetzlichen Änderung für unsere Bewohner. Die Höhe des Zuschusses ist dabei von der Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI abhängig:

  • bis 12 Monate: Höhe des Zuschusses 5 %
  • mehr als 12 Monate: Höhe des Zuschusses 25 %
  • mehr als 24 Monate: Höhe des Zuschusses 45 %
  • mehr als 36 Monate: Höhe des Zuschusses 70 %

Bei Fragen zum Thema Pflegekosten kommen Sie gern auf uns zu. Wir unterstützen Sie gern beim Antrag für Ihren Pflegegrad oder beraten Sie zur Finanzierung eines Pflegeplatzes in einer unserer Einrichtungen.

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